IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Handelsgericht Wien erkennt durch den Richter Dr. Alexander Sackl in der Rechtssache der klagenden Partei Verein für Konsumenteninformation (VKI), 1060 Wien, Linke Wienzeile 18, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Matthias Strohmayer, LL.M, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Salesianergasse 33/27, wider die beklagte Partei T-Mobile Austria GmbH, 1030 Wien, Rennweg 97-99, vertreten durch Lansky, Ganzger & Partner Rechtsanwälte GmbH, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Biberstraße 5, wegen Unterlassung (Streitwert EUR 30.500,-) und Urteilsveröffentlichung (Streitwert EUR 5.500,-) samt Anhang nach öffentlicher mündlicher Streitverhandlung zu Recht:
1. Die beklagte Partei ist schuldig, es im geschäftlichen Verkehr zu unterlassen, ihre Produkte mit einem hervorgehobenen, zeitbezogenen Preis, insbesondere als „gratis“ für einen bestimmten Zeitraum (etwa „gratis bis Jahresende“), zu bewerben, ohne auf sonstige belastende Bedingungen und Preisbestandteile ausreichend deutlich hinzuweisen (wobei Preisbestandteile jeweils mit dem konkreten Betrag oder, wenn das nicht möglich ist, mit „ab € ...“ oder sinngleich, anzuführen sind), insbesondere auf die Servicepauschale, die Aktivierungsgebühr, die Mindestbindungsdauer sowie die Bedingung, dass sich der hervorgehobene, zeitbezogene Preis ab einem bestimmten Zeitpunkt erhöht (und auf welchen Betrag), es sei denn, derartige Bedingungen oder Kosten bestehen nicht.
2. Die beklagte Partei ist schuldig, es im geschäftlichen Verkehr zu unterlassen, bei Verträgen über Telekommunikationsleistungen, insbesondere bei Verträgen über das Produkt „Magenta Glasfaser-Internet“, den Eindruck zu erwecken, ein Vertragsabschluss innerhalb eines bestimmten Zeitraums würde gegenüber späteren (und/oder früheren) Vertragsabschlüssen zu einer Ersparnis führen (insbesondere zu einer Ersparnis der gesamten Grundgebühr innerhalb des genannten Zeitraums), wenn die Ersparnis in Wahrheit nicht oder nicht im angekündigten oder zu erwartenden Ausmaß eintritt.
3. Die klagende Partei wird ermächtigt, Punkt 1 des Urteils des Handelsgerichtes Wien vom 20.11.2020, 11Cg14/20a-24 sowie den klagsstattgebenden Teil des nunmehrigen Urteils ausschließlich der Kostenentscheidung binnen sechs Monaten nach Rechtskraft auf Kosten der beklagten Partei samt Urteilskopf und vorangehender Überschrift „Im Namen der Republik“durch Verlesen im Fernsehen an einem Sonntag in einem Werbeblock zwischen 19:00 und 20:15 Uhr in den Fernsehprogrammen (jeweils einmal)
- ORF 1
- ORF 2
- RTL
- VOX A
zu veröffentlichen.
4. Die klagende Partei wird ermächtigt, Punkt 1 des Urteils des Handelsgerichtes Wien vom 20.11.2020, 11Cg14/20a-24 sowie den klagsstattgebenden Teil des nunmehrigen Urteils ausschließlich der Kostenentscheidung einmal binnen sechs Monaten nach Rechtskraft des über diese Klage ergehenden Urteils auf Kosten der beklagten Partei mit Fettumrandung, mit der Fettdrucküberschrift „IM NAMEN DER REPUBLIK“ sowie mit gesperrt und fett gedruckten Namen der Prozessparteien, im Übrigen jedoch mit Normallettern jeweils im redaktionellen Teil auf der dritten Seite einer Freitagsausgabe der österreichweit erscheinenden Tageszeitung „Kronen Zeitung“ zu veröffentlichen.
5. Die beklagte Partei ist schuldig, Punkt 1 des Urteils des Handelsgerichtes Wien vom 20.11.2020, 11Cg14/20a-24 sowie den klagsstattgebenden Teil des nunmehrigen Urteils ausschließlich der Kostenentscheidung binnen 14 Tagen nach Rechtskraft dieses Urteils auf eigene Kosten mit Fettumrandung, mit der Fettdrucküberschrift „IM NAMEN DER REPUBLIK“ sowie mit gesperrt und fett geschriebenen Namen der Prozessparteien, im Übrigen jedoch mit Nomallettern auf ihrem Onlinemedium unter https://www.magenta.at oder, sollte die genannte Internetadresse geändert werden, auf jenen Websites, die sie ersetzen, jeweils in einem rechteckigen Fenster in der Größe eines Viertels der Bildschirmoberfläche, die bei Eingabe der Internetadresse in der Adresszeile des Webbrowsers unmittelbar erscheint, für die Dauer von 30 Tagen zu veröffentlichen.
Handelsgericht Wien, Abteilung 011
Wien, 02. Juni 2022
Dr. Alexander Sackl, Richter
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