Teilvergleich AK – T-Mobile

Fragen & Antworten zum Teilvergleich

Die Bundesarbeitskammer und T-Mobile Austria GmbH haben am 16.05.2025 vor dem Handelsgericht Wien folgenden Teilvergleich abgeschlossen:

Die beklagte Partei ist schuldig, die Verwendung der nachstehend genannten Klauseln oder sinngleicher Klauseln in allgemeinen Geschäftsbedingungen und Vertragsformblättern im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern binnen drei Monaten zu unterlassen und es weiters ab sofort zu unterlassen, sich auf diese oder sinngleiche Klauseln zu berufen, soweit diese bereits Inhalt der von der beklagten Partei mit Verbrauchern abgeschlossenen Verträge geworden sind:

Klausel 5A

„Wenn der Zahlungsverzug vom Kunden verschuldet wurde, ist T-Mobile berechtigt, dem Kunden für jede Mahnung bis zur Übergabe der Forderungsbetreibung an ein Inkassoinstitut oder an einen Rechtsanwalt die angefallenen und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen und zweckdienlichen administrativen Mahnspesen in der Höhe von EUR 17,44 in Rechnung zu stellen. Ist das eingemahnte Entgelt geringer als dieser Betrag, so sind die Mahnspesen mit der Höhe des eingemahnten Entgeltes begrenzt“

Klausel 5B€ 4,90“

„Mahnkosten (1. Zahlungserinnerung)

Klausel 5C€ 10,00“

„Mahnkosten (jede weitere Zahlungserinnerung)

Klausel 5D€ 5,00“

„Mahnstopp

Klausel 6

„Bezahlt der Kunde trotz Mahnung nicht, dann ist T-Mobile berechtigt, Verzugszinsen in der Höhe von 12 % jährlich ab Fälligkeit der Rechnung zu verrechnen, sofern der Zahlungsverzug vom Kunden verschuldet wurde.“

 

Klausel 7B€ 20,00“

„Bearbeitungsentgelt für rückgewiesenen Bankeinzug“

Klausel 7C€ 20,00“

„Bearbeitungsentgelt für rückgewiesenen Bankeinzug (bis zu)“

Klausel 8A

„T-Mobile ist berechtigt, pro Zahlungsvorgang, der manuell zugeordnet werden muss, ein Bearbeitungsentgelt in Höhe von EUR 20,- zu verrechnen.“

Klausel 8B€ 20,00“

„Bearbeitungsentgelt für die manuelle Zuordnung einer Zahlung“

Klausel 8C€ 20,00“

„Bearbeitungsentgelt für die manuelle Zuordnung einer Zahlung (bis zu) 20,00“

Klausel 10A€ 10,00“

„Kartentausch, SIM-Ersatz bei Verlust“

Klausel 10B€ 10,00“

„SIM-Kartentausch *, SIM-Ersatz bei Verlust“

Klausel 11€ 5,00“

„Deaktivierung Mobilsprachbox*“

Klausel 12A€ 38,00“

„Terminverschiebungsgebühr“

Klausel 12B€ 38,00“

„Terminverschiebungsentgelt“

Klausel 14

„Ein wichtiger Grund, der T-Mobile zur außerordentlichen Kündigung berechtigt, liegt insbesondere vor (…)
Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder Abweisung bzw. Aufhebung des Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens (wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse) - für Verbraucher im Sinne des § 1 KSchG gilt dieser Punkt nur für den Fall, dass mit der wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden eine Gefährdung der Erfüllung von Verbindlichkeiten des Kunden gegenüber T-Mobile einhergeht. Weiters bleibt § 25a IO hiervon unberührt;“

 

Handelsgericht Wien, Abteilung 55
Wien, 16. Mai 2025
Mag. Andreas Pablik, LLM, Richter

Die T-Mobile Austria GmbH und die Bundesarbeiterkammer haben im Rahmen eines Teilvergleichs vereinbart, dass die angeführten Klauseln 5A bis 6, 7B bis 8C, 10A bis 12B und 14 nicht in der beanstandeten Form gegenüber Privatkunden verwendet werden. Viele dieser Klauseln hatten keine praktische Relevanz und wurden faktisch nie zur Verrechnung gebracht. Gerade deshalb war es Magenta wichtig, eine möglichst rasche und einfache Lösung zu finden.

Die nachstehenden Infos fassen die wesentlichen Änderungen für Sie zusammen. Bitte beachten Sie jedoch, dass es sich um rechtlich komplexe Themen handelt, die an dieser Stelle nur verkürzt dargestellt werden können. Die nachfolgenden Ausführungen dienen daher lediglich zur Orientierung und haben keine rechtliche Bedeutung. Sie dienen jedenfalls nicht der ergänzenden Vertragsauslegung betroffener Verträge.

Die in Klausel 5A genannten Mahnkosten von EUR 17,44 wurden in der Vergangenheit nicht verrechnet und werden selbstverständlich auch weiterhin nicht in Abrechnung gebracht. 

Magenta verrechnet gegenüber Privatkunden im Falle des verschuldeten Zahlungsverzugs Mahnkosten, sofern diese zur zweckentsprechenden Betreibung oder Einbringung der Forderung notwendig und im Verhältnis zur betriebenen Forderung angemessen sind.

Im Falle eines berechtigten Rechnungseinspruchs wird der Mahnlauf jedenfalls ohne zusätzliche Kosten gestoppt, bis der Sachverhalt geklärt ist.

Magenta wird für Verzugszinsen gegenüber Privatkunden zukünftig ausschließlich die gesetzlichen Regelungen zur Anwendung bringen. Magenta verrechnet daher die gesetzlichen Verzugszinsen von 4%.

Die Bearbeitungsentgelte wurden in der Vergangenheit nicht verrechnet und werden selbstverständlich weiterhin nicht in Abrechnung gebracht. Wird eine Lastschrift nicht eingelöst, berechnen wir daher dafür kein Bearbeitungsentgelt.

Die Bearbeitungsentgelte wurden in der Vergangenheit nicht verrechnet und werden selbstverständlich weiterhin nicht in Abrechnung gebracht. Wenn eine Zahlung ohne eindeutige Zuordnung eingeht und somit eine manuelle Bearbeitung erforderlich ist, wird für diesen Aufwand kein zusätzliches Entgelt verrechnet.

Für den mit einem SIM-Kartentausch oder der Bereitstellung eines SIM-Ersatzes bei Verlust anfallenden Aufwand wird keine zusätzliche Einmalgebühr verrechnet.

Für den mit der Deaktivierung der Mobilsprachbox anfallenden Aufwand wird keine zusätzliche Einmalgebühr verrechnet.

Die Terminverschiebungsgebühren wurden in der Vergangenheit nicht verrechnet und werden selbstverständlich weiterhin nicht in Abrechnung gebracht. Wenn Sie einen Termin nicht wahrnehmen können, werden wir für den dadurch entstehenden Aufwand keine zusätzliche Gebühr verrechnen.

Magenta wird alleine den Umstand einer Insolvenzeröffnung oder Abweisung bzw. Aufhebung des Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens (wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse) nicht als außerordentlichen Kündigungsgrund ansehen.